BVerfG, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 1 BvQ 18/21
DRsp Nr. 2021/4398
Ablehnung eines Eilantrags auf Öffnung öffentlicher Saunen, Bäder, Heilbäder, Fitnessstudios und Buchhandlungen mangels Begründung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
© copyright - Deubner Verlag, Köln