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BVerfG - Entscheidung vom 19.11.2021

2 BvQ 96/21

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
AtG § 7e Abs. 2 Nr. 2
AtG § 7g
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
AtG § 7e Abs. 2 Nr. 2
AtG § 7g
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 96/21

DRsp Nr. 2021/18159

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG , weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.