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KG - Entscheidung vom 06.10.2020

1 AR 1020/20

Normen:
FamFG § 343 Abs. 1
IntErbRVG § 2 Abs. 4 S. 1
FamFG § 343 Abs. 1
IntErbRVG § 2 Abs. 4 S. 1

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg. Als örtlich zuständiges Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 343 Abs. 1 , § 344 Abs. 4 , § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen. [...]
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