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OVG Bremen - Entscheidung vom 03.11.2010

1 B 279/10

Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 61 Nr. 2
VerfBrhv § 39 Abs. 1
StWersGeschO § 27
VerfBrhv § 20
VerfBrhv § 27
VerfBrhv § 28
VerfBrhv § 39 Abs. 1 S. 1
VerfBrhv § 40 Abs. 1
VerfBrhv § 40 Abs. 2
StWersGeschO §§ 26 ff.
StWersGeschO § 27 S. 2
BremBG § 9a Abs. 1
BremBG § 10
VwGO § 61 Nr. 2
GO NRW § 43

Fundstellen:
DÖV 2011, 121
NVwZ-RR 2011, 79

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer- vom 01.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der Streitwert wird auch für [...]
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