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BGH - Entscheidung vom 10.01.1989

1 StR 682/88

Normen:
StGB § 40 Abs.2 S.1, S.2

Fundstellen:
DRsp III(310)165e-f
NStZ 1989, 178

Das LG hat den Angekl. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 55 DM verurteilt. Der Senat führt zur Bemessung der Tagessatzhöhe aus: »... Die Entscheidungen über die Zahl und [...]
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