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BGH - Entscheidung vom 26.07.1989

3 StR 144/89

Normen:
StPO § 275 § 338 Nr. 7

Fundstellen:
NStZ 1990, 229 (Miebach)

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift durch. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat 67 Tage gedauert. Das angefochtene Urteil ist am 22. Dezember 1988 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem [...]
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