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BGH - Entscheidung vom 18.10.1989

VIII ZR 325/88

Normen:
AbzG § 1, § 1b Abs. 1, § 1d Abs. 3

Fundstellen:
BB 1990, Beil. 24 z. H. 19
BGHR AbzG 1b Abs. 4 Software 1
BGHR AbzG § 1 Abs. 1 Bewegliche Sache 3
BGHR AbzG § 1b Abs. 1 Widerruf 1
BGHR AbzG § 1b Abs. 1 Widerruf 2
BGHR BGB § 433 Abs. 1 Standardsoftware 1
BGHR BGB § 90, Software 1
BGHZ 109, 97
CR 1990, 24
DB 1989, 2596
DRsp I(130)297a-b
MDR 1990, 236
NJW 1990, 320
WM 1989, 1890
ZIP 1990, 1138

Die Kläger - Inhaber eines Ingenieurbüros - schlossen mit der Beklagten zu 2 am 31. August 1985 einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung eines von den Klägern vertriebenen EDV-Standardprogramms, mit dem die [...]
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