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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.09.1988

3 B 88.01016

Normen:
BVerfGG § 79 Abs.2 S.1
VwVfG §§ 43, § 48 Abs.1 S.1

Fundstellen:
DRsp V(520)123b
ZBR 1990, 62

»... Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts bewirkt, daß dieser für die Beteiligten bindend ist (vgl. § 43 VwVfG [VwVerfG]) und nur in den vom Verwaltungsverfahrensrecht gesetzten Grenzen (vgl. §§ 43 ff. VwVfG ) [...]
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