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KG - Entscheidung vom 14.06.1988

1 W 2613/88

Normen:
FGG §§ 19 ff

Fundstellen:
DRsp IV(470)253c-e
FamRZ 1988, 1207
OLGZ 1988, 418

Nach Ansicht des Senats ist es grundsätzlich zulässig, die Anordnung persönlichen Erscheinens des Betroff. Ä hier: zwecks Anhörung gemäß §§ 12 , 50 b FGG im Pflegschaftsverfahren Ä mit den Mitteln des § 33 FGG zu [...]
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