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KG - Entscheidung vom 15.06.1988

24 W 2 148/88

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
DRsp I(145)336c
FamRZ 1988, 1044
NJW-RR 1988, 1226

»Als (Adoptiv-)Kind und als nichteheliches Kind stand der Kl. in engster verwandtschaftlicher Beziehung zu dem (inzwischen verstorbenen) Vater. Auch als Erwachsener war er seinem Vater »Beistand und Rücksicht schuldig« [...]
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