Die von dem Anwalt des Beklagten erhobenen Schreibauslagen (Ablichtungskosten; § 27 BRAGO ) sind dem Grundsatz nach erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) § 133 ZPO sieht als Ordnungsvorschrift zwar nur vor, daß [...]
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