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§ 43 a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. 2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.





 Stand: 01.04.2024