Artikel 11
HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )
Ist in der Entscheidung die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so ist die Vollstreckung sowohl für die bereits fälligen als auch für die künftig fällig werdenden Zahlungen zu bewilligen.
Stand: 01.04.2024
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