Artikel 10
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere, 1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann; 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten; 3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten Leistungen verlangt.
Stand: 01.04.2024
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