Artikel 33
HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )
1Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. 2 Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Stand: 01.04.2024
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