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§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

FluglaermG ( Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm )

 
 

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.





 Stand: 01.04.2024