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§ 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

 
 

(1)  Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die 1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können, 2. bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken, 3. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen und 4. jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt. (2)  Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag.





 Stand: 01.04.2024