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§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.





 Stand: 01.04.2024