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§ 102 Grundsatz

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Wird bei der Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, bei der Versagung der Bestätigung, bei der Einstellung des Vergleichsverfahrens oder in einem nach § 96 fortgesetzten Verfahren der Konkurs eröffnet, so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen.  (2)  Für den Anschlußkonkurs gelten die Vorschriften der § 103 bis § 107





 Stand: 01.04.2024