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§ 44 Gläubigerbeirat

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Zur Unterstützung und Überwachung des Vergleichsverwalters kann das Gericht einen Gläubigerbeirat bestellen, wenn der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. 2Zu Mitgliedern des Beirats können auch juristische Personen bestellt werden. (2)  Das Gericht kann die Bestellung zum Mitglied des Beirats jederzeit widerrufen.  (3)  Die Mitglieder des Beirats sind für die Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.  (4)  Ein Beschluß des Beirats ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist. 





 Stand: 01.04.2024