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§ 80 Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses bei Versagung der Bestätigung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Wird die Bestätigung des Vergleichs versagt, so ist zugleich von Amts wegen über die Konkurseröffnung zu entscheiden.  (2)  1Gegen die Entscheidung, durch die das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt wird, steht dem Schuldner binnen einer Woche die sofortige Beschwerde zu (§ 121). 2Der Schuldner kann dabei auch geltend machen, daß die Bestätigung zu Unrecht versagt worden sei. (3)  Die Entscheidung, welche die Bestätigung versagt, und die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens werden erst mit der Rechtskraft wirksam. 





 Stand: 01.04.2024