Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 12 a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

 
 

1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.





 Stand: 01.04.2024