§ 354 a Entscheidung bei Gesetzesänderung
StPO ( Strafprozeßordnung )
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
Stand: 01.08.2024
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