§ 57 b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
Die §§ 56 b und 57 a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.
Stand: 01.04.2024
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