§ 64 e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1. soweit sie angemessen sind und 2. durch sie a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln