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§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

§ 23 c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.





 Stand: 01.02.2024