Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 137 Vermögenstrennung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.





 Stand: 01.11.2024