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§ 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  1Auf Vereinbarungen nach § 130 a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130 a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf diese Vereinbarungen ist § 130 a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden. (2)  Auf Vereinbarungen nach § 130 a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. Juli 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130 a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8 a keine Anwendung.





 Stand: 01.04.2024