§ 62 Schadenersatz
SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Stand: 01.04.2024
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