§ 103 Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.
Stand: 01.04.2024
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