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§ 3 Preisänderungsklauseln

WärmeLV ( Wärmelieferverordnung )

 
 

Preisänderungsklauseln in Wärmelieferverträgen sind nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.





 Stand: 01.04.2024