§ 2 Begriffsbestimmungen
IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
Stand: 01.04.2024
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