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§ 35 Geldforderung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024