§ 299 Vorzeitige Beendigung
InsO ( Insolvenzordnung )
Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297 a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Stand: 01.04.2024
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