§ 88 (Zustellung des Zuschlagsbeschlusses)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
1Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln