§ 178 (Nachlaßinsolvenz)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.
Stand: 01.04.2024
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