Artikel 50 (Günstigkeitsprinzip bei Armut)
EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach diesem Abschnitt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
Stand: 01.08.2024
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