§ 113 b Rechtsnachfolger
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Stand: 01.08.2024
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