Anlage: (zu § 111 f Satz 1)
BNotO ( Bundesnotarordnung )
Anlage 2
(zu § 111 f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen) Gliederung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Abschnitt 1 | ||
Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Oberlandesgericht | ||
110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
1. Zurücknahme der Klage | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
c) im Fall des § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
3. gerichtlichen Vergleich oder | ||
4. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Bundesgerichtshof | ||
120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
1. Zurücknahme der Klage | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
c) im Fall des § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
3. gerichtlichen Vergleich oder | ||
4. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 | ||
Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch | |
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||
c) im Fall des § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93 a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||
3. gerichtlichen Vergleich oder | ||
4. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 | ||
Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 3: | ||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO. | ||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80 a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 | ||
Oberlandesgericht | ||
310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
1. Zurücknahme des Antrags | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2. gerichtlichen Vergleich oder | ||
3. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 | ||
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
1. Zurücknahme des Antrags | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2. gerichtlichen Vergleich oder | ||
3. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 | ||
Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 3.3: | ||
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
1. Zurücknahme des Antrags | ||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | ||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | ||
2. gerichtlichen Vergleich oder | ||
3. Erledigungserklärungen nach § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | ||
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 | ||
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
Stand: 01.04.2024
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