§ 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )
§ 9 ist auch nach dem 31.12.1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.
Stand: 01.04.2024
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