Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Anlage: Niederschriftserklärungen

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

 
 

Niederschriftserklärungen 1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. 2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen. 3. Zu § 4 Abs. 1: Der Begriff "Arbeitsort" ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff "Dienstort". 4. Zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: "Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte." 5. Zu § 10 Abs. 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. 6. Zu § 14 Abs. 1: Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergeltenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. 7. (weggefallen) 7 a. Zu § 16 (Bund) Abs. 3: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 3 auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 1. Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund sein kann. 8. Zu § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. 8 a. Zu § 16 (VKA) Abs. 2 a: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe im Sinne des § 16 (VKA) Abs. 2 a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann. 9. (weggefallen) 10. (weggefallen) 11. Zu § 18 (Bund): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind. 12. Zu § 18 (VKA) Abs. 3: 1Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert - Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form, - im Rahmen zukünftiger Tarifrunden. 2Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen. 13. Zu § 18 (VKA): Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind. 14. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2: 1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. 2Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung. 15. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 3: Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung. 16. Zu § 18 (VKA) Abs. 7: 1Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall. 2Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch. 17. Zu § 18 (VKA) Abs. 8: Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden. 17 b. Niederschriftserklärung zu § 19 (Bund) Abs. 5 Satz 2: 1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes für die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m. Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund maßgeblichen Vomhundertsatzes in Höhe von 12 v. H. ab 1. März 2024 11,50 v. H. anzurechnen ist. 2Die Summe der für eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zu berücksichtigenden Vomhundertsätze beträgt nach dem 1. März 2024 7,19 v. H. 18. Zu § 20 (Bund) Abs. 2 und § 20 (VKA) Abs. 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören. 18 a. Zu § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und § 20 (VKA) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c: Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich. 19. (weggefallen) 19 a. (weggefallen) 20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung. 21. Zu § 29 Abs. 6: Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass vom Begriff der kommunalen Studieninstitute und Verwaltungsschulen Einrichtungen umfasst sind, die im Auftrag einer oder mehrerer Kommunalverwaltungen Beschäftigte für Aufgaben im Bereich der Allgemeinen Verwaltung aus-, weiter- und fortbilden und deren Kernaufgabe die Berufsausbildung insbesondere zum/r Verwaltungsfachangestellten und die Aufstiegsfortbildung zum/r Verwaltungsfachwirt/in oder die Abschlüsse nach Angestelltenlehrgang I und II sind. 22. Zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) 1. Zu der Protokollerklärung Nr. 13 im Teil B Abschnitt XXIV: 1Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z. B. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. 2Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen. 2. Zu Teil B Abschnitt XXVI: 1Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der Bemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT für entbehrlich. 2Es besteht Einvernehmen, dass - wie bisher - unter "technischen Assistentinnen und technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung" diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen.





 Stand: 01.04.2024