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§ 114 Nichtigkeitsklage

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.





 Stand: 01.04.2024