§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Stand: 01.04.2024
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