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§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.





 Stand: 01.04.2024