§ 83 (Andere Arbeitnehmer)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
Stand: 01.04.2024
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