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§ 341 d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341 b, 341 c sind nicht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024