Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 342 j Währung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342 b, 342 c und 342 d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2)  In den Fällen des § 342 e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. (3)  In den Fällen des § 342 d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342 f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.





 Stand: 01.04.2024