§ 340 d Fristengliederung
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Stand: 01.04.2024
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