Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 340 d Fristengliederung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.





 Stand: 01.04.2024