Artikel 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.
Stand: 01.06.2024
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