§ 1806 Ende der Vormundschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
Stand: 01.04.2024
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Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.