Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähiger Verband. So hat es der BGH im Jahr 2005 entschieden, und mit der aktuellen WEG-Reform ist dies nun mit der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG ausdrücklich Gesetz geworden.1) BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154. Die Willensbildung innerhalb der solchermaßen teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlussfassung.2) MüKo-BGB/Engelhardt, § 23 WEG Rdnr. 1. Beschlüsse regeln darüber hinaus zusammen mit Vereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG das Zusammenleben der Gemeinschaft.3) Suilmann, in: Bärmann, WEG, § 10 Rdnr. 170. Entsprechend groß ist ihre Bedeutung und Streitigkeiten über deren Wirksamkeit machen nicht nur einen erheblichen Teil der Gerichtsverfahren mit Bezug zum WEG-Recht aus, sondern betreffen darüber hinaus die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.4) MüKo-BGB/Engelhardt, § 43 WEG Rdnr. 27. Verstößt ein Beschluss dabei gegen [...]